Satzung

GEMISCHTER CHOR „EINTRACHT“ FREIBURG-ST. GEORGEN e.V. MITGLIED DES BREISGAUER-, BADISCHEN- UND DEUTSCHEN SÄNGERBUNDES

§ 1

Der Gemischte Chor „Eintracht“ Freiburg-St. Georgen e.V., Sitz in 79111 Freiburg i. Br., verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke, insbesondere die Pflege des Chorgesangs. Zur Erreichung dieses Zweckes hält er regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Chor ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

§ 2 Sitz des Chores

Der Chor hat seinen Sitz in Freiburg i. Br. und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Freiburg i. Br. eingetragen.

§ 3 Bundesorganisation

Der Chor ist Mitglied im Deutschen Chorverband e.V., im Badischen Chorverband e.V. und im Breisgauer Sängerbund e.V.

§ 4

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitglieder

Die Mitglieder des Chores setzen sich zusammen aus

  1. aktiven (singenden) Mitgliedern,
  2. passiven (fördernden) Mitgliedern,
  3. Ehrenmitgliedern.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Jeder kann aktives (singendes) Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der/die Aufnahmesuchende einen Antrag gestellt hat.

Passives (förderndes) Mitglied kann eine Person werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme gilt das in Absatz 1 Gesagte.

Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Chor oder das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

Aktive Mitglieder werden nach 40-jähriger Mitgliedschaft zum Ehrenmitglied ernannt.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen und die Interessen des Chores zu vertreten.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch muss der Mitgliedsbeitrag (§10) für das laufende Jahr gezahlt werden; desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen. Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Chorprobe wiederholt ferngeblieben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorhergehender Mahnung als Mitglied streichen. Die Streichung befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge und des Beitrages bis Ende des laufenden Jahres. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Chores schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.

Mitgliedern, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung des Vereins zu. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.

§ 10 Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt von etwa von der Hauptversammlung beschlossenen besonderen Umlagen. Die Zahlungsmethoden bestimmt die Hauptversammlung.

§ 11 Der Vorstand

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Hauptversammlung einen Vorstand.

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • Der/m 1. Vorsitzenden und der/m 2. Vorsitzenden, die den Verein nach innen und nach außen vertreten, Versammlungen einberufen und leiten, soweit es sich nicht um Versammlungen der Arbeitsausschüsse handelt.
  • Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:

1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
3. Vorsitzende/r
4. Vorsitzende/r
Schatzmeister

  • Zum erweiterten Vorstand gehören:

Schriftführer
Protokollführer
Stellvertretender Schatzmeister
Vizedirigenten
Notenwarte
Wirtschaftsausschuss

Aktive und passive Beisitzer (diese Zahl wird durch die Hauptversammlung bestimmt)

  • Vorstand im Sinne von §26 BGB sind die/er 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende.

Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 12 Der Chorleiter

Der musikalische Leiter des Chores wird vom Vorstand bestellt. Die Verpflichtung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich.

§ 13 Arbeitsgebiete des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Chores dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten ist.

Das Vorstandsteam verteilt nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten untereinander.

§ 14 Die Hauptversammlung

Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Die Einladung hierzu hat spätestens zwei Wochen vorher durch eine Anzeige in den Stadtteilnachrichten (derzeit „St. Georgener Bote“) unter Angabe der Tagesordnungoder durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder an die zuletzt dem Verein gegenüber benannte Adresse zu erfolgen. Daneben kann die/der 1. Vorsitzende bzw. die/der 2. Vorsitzende eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

Die/der 1. Vorsitzende bzw. die/der 2. Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens

ein Drittel der aktiven Mitglieder oder

ein Drittel der passiven Mitglieder

dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Diesem Ersuchen ist innerhalb von drei Wochen stattzugeben.

Die ordnungsgemäß schriftlich einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Chores (§20), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Protokollführer protokolliert und vom Versammlungsleiter (1. Vorsitzender bzw. 2. Vorsitzender) und vom Protokollführer unterschrieben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden. Stimmberechtigt sind die Mitglieder (§6).

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die die Hauptversammlung zu beraten und abzustimmen hat. Anträge sind mindestens 7 Tage (eine Woche) vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.

In der Hauptversammlung wird der Vorstand auf zwei Jahre gewählt und zwar so, dass jährlich die Hälfte zur Wahl steht. Die Wahl der/s 1. Vorsitzenden erfolgt in den Jahren mit ungerader, die der/s 2. Vorsitzenden in den Jahren mit gerader Jahreszahl.

Der Vorstand bleibt in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 15 Aufgaben der Hauptversammlung

Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Hauptversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. die Wahl des Vorstandes
  2. die Wahl von zwei Kassenrevisoren
  3. die Festlegung des Jahresbeitrages für die aktiven und passiven Mitglieder
  4. die Erledigung der gestellten Anträge

§ 16 Kassenrevisoren

Die Arbeit der Kassenrevisoren erstreckt sich nur auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 17 Berichterstattung und Entlastung

Die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende halten in der Hauptversammlung einen Jahresbericht, der Schatzmeister einen Bericht über die Kassenlage, der Chorleiter bzw. dessen Stellvertreter über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und über die Planungen für das laufende Jahr. Dem Gesamtvorstand wird nach Anhören der Kassenrevisoren Entlastung erteilt.

§ 18 Geschäftsordnung

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Abwicklung der Hauptversammlung aufstellen, in der Einzelheiten des Versammlungsablaufs bestimmt werden.

Die Geschäftsordnung muss von der Hauptversammlung genehmigt werden.

§ 19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt auch unter Bindung an die Bestimmungen des folgenden Absatzes über die Verwendung des gesamten Eigentums des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/s 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks (vgl. § 1 dieser Satzung) fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke im Stadtteil St. Georgen zu verwenden hat.

§ 21 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen und an der Abstimmung teilnehmenden Mitgliedern beschlossen werden.

Diese Satzung ist unter Nr. 760 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg i. Br. eingetragen.

Freiburg, 07.04.2014

1. Vorstand
2. Vorstand
Marlies Gerhardt
Winfried Tritschler

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